Arbeitszeiterfassung: Aktueller Stand und datenschutzkonforme Umsetzung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat in einem Urteil (1 ABR 22/21) vom 13.09.2022 festgestellt, dass Unternehmen  nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeit der Angestellten erfasst werden kann. Diese Entscheidung basiert auf der europarechtskonformen Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und bezieht sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung aus Mai 2019.

Ein kürzlich veröffentlichter Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wirft die Frage auf, welche Informationen Firmen im Hinblick auf die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden zukünftig dokumentieren müssen. Zudem gibt es Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung von Vertrauensarbeitszeit.

Geplante Regeln und Ausnahmen

Gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG-E sollen Unternehmen dazu verpflichtet werden, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit der Beschäftigten zu dokumentieren. Es wird vorgegeben, die Zeiterfassung elektronisch durchzuführen, jedoch werden keine konkreten Vorgaben gemacht, wie die elektronische Erfassung auszusehen hat. Es ist davon auszugehen, dass elektronische Zeiterfassungsgeräte, -Systeme oder Apps genutzt werden.

Der Gesetzentwurf schlägt weiterhin vor, dass kleine Betriebe mit weniger als 10 Angestellten von der Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung ausgenommen werden können. Vertrauensarbeitszeit, bei der die genaue Arbeitszeit von den Mitarbeitern selbst bestimmt wird, soll weiterhin möglich sein, wenn Arbeitszeiten gleichzeitig dokumentiert werden.

Dabei ist wichtig, dass Arbeitgeber weiterhin für die ordnungsgemäße Dokumentation der Zeiterfassung verantwortlich sind, auch wenn sie die Pflicht zur Zeiterfassung den Mitarbeitenden überlassen können. Die Arbeitszeit muss täglich erfasst werden, wobei eine Ausnahme durch Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung möglich ist. In jedem Fall müssen die Zeiten spätestens nach 7 Tagen erfasst worden sein.

Es gibt auch Ausnahmen von der Zeiterfassungspflicht: Diese gelten für ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte in Deutschland, wenn weniger als 10 Angestellte nach Deutschland entsandt werden, sowie für Privathaushalte. Es ist auch möglich Ausnahmen von der elektronischen Dokumentation in Tarifverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zu vereinbaren.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Zeiterfassungspflicht zukünftig wohl für alle Mitarbeitenden gilt, jedoch Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten und Vereinbarungen bestehen. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, eine genaue Dokumentation der Arbeitszeiten zu gewährleisten, um die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen und damit des Arbeitsschutzes zu kontrollieren.

Für Unternehmen ohne bestehende Arbeitszeiterfassung besteht durch das kommende Gesetz wie auch die Urteile von EuGH und BAG Handlungsbedarf. Eine wichtige Frage bei der Auswahl von Software zur Zeiterfassung ist zweifellos deren Fairness, Transparenz und Datenschutz. Bei Herstellern wie ZMI finden Unternehmen aller Branchen und Größen flexible und fair.digital-zertifizierten Lösungen für die Digitale Zeiterfassung mit stationären oder mobilen Terminals, am PC-Arbeitsplatz oder via App auf dem Smartphone oder Tablet.

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